1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der Leicom ITEC AG, Winterthur (nachfolgend „ITEC“), an den Kunden. Sofern unsere Lieferung auch Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür die massgeblichen Lizenzbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch subsidiär zu den Lizenzbedingungen anwendbar.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung an den Kunden oder bei Fehlen einer Bestätigung, mit der Aussonderung der bestellten Produkte durch ITEC zustande. Sämtliche Kataloge, Prospekte und Publikationen im Internet gelten als Aufforderung zur Offerte und sind für ITEC unverbindlich.
Ohne schriftliche Zustimmung von ITEC sind Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages ungültig. Bestellungen, die von den von ITEC publizierten Spezifikationen abweichen oder vom Kunden angebrachte Zusätze oder Änderungen enthalten, entfalten nur eine Wirkung, falls sie mit einer Auftragsbestätigung ausdrücklich durch ITEC bestätigt werden.
3. Annullierung des Vertrages
Bestellungen von katalogmässigen Produkten (Standardprodukte) können vom Besteller bis zur Aussonderung der bestellten Produkte durch ITEC annulliert werden, sofern die Annullationserklärung vor dem Zeitpunkt der Aussonderung bei ITEC eingegangen ist.
Dem Besteller wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettobestellbetrages in Rechnung gestellt.
4. Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, verstehen sich alle Preisangaben netto, exklusive MwSt.
Im Nettopreis inbegriffen ist die Standard-Verpackung der bestellten Produkte. Sämtliche weitere Kosten, wie beispielsweise für Transport, Express-, Nachnahmekosten oder andere notwendige Bewilligungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht im Nettopreis enthalten sind ferner von ITEC erbrachte Nebenleistungen, wie z. B. Montage, Inbetriebnahme und Erstellen von Schemata etc. Für Bestellungen mit einem Bruttopreis von weniger als CHF 200.- / Euro 250.- können Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Höhe von CHF 30.- / Euro 50.- erhoben werden.
ITEC behält sich vor, ihre Preise jederzeit bis zum Vertragsschluss zu ändern.
5. Lieferbedingungen
Bestellungen von katalogmässigen Produkten (Standardprodukte) können vom Besteller bis zur Aussonderung der bestellten Produkte durch ITEC annulliert werden, sofern die Annullationserklärung vor dem Zeitpunkt der Aussonderung bei ITEC eingegangen ist.
Dem Besteller wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettobestellbetrages in Rechnung gestellt.
Versandkosten
Schweiz: 10 CHF
Europa: 60 €
ITEC behält sich vor, die bestellten Produkte im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern; in diesem Fall wird ITEC den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten.
6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von ITEC sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollumfänglich zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde ITEC ohne weiteres eine Mahngebühr von CHF 100.– oder Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p. a., falls die Verzugszinsen den Betrag der Mahngebühr übersteigen. Ist der Kunde in Verzug, behält sich ITEC vor, weitere Lieferungen zurückzuhalten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von ITEC mit Gegenforderungen zu verrechnen.
7. Einsatz und Installation von ITEC Produkten
Die Installation von ITEC Produkten darf einzig durch ausgebildetes Fachpersonal erfolgen.
ITEC Produkte müssen gemäss den Bestimmungen im jeweils aktuell gültigen Daten- und Montageblatt eingesetzt werden.
8. Spezifikationen
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, spezifizieren die von ITEC in Katalogen, Broschüren, Websites, Daten- und Montageblättern oder sonstigen Veröffentlichungen publizierten Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von ITEC gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschliessend und stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar. Die Beschaffenheit der gelieferten Produkte kann in Material, Farb- oder Formgebung von Bildern oder Ausstellungsstücken abweichen. ITEC übernimmt keinerlei Verantwortung bezüglich der Tauglichkeit oder der Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck.
Die von ITEC kommunizierten Spezifikationen sind nur als Orientierungsrichtlinie zu betrachten. ITEC behält sich vor, die kommunizierten Spezifikationen der Produkte zu ändern oder anstelle der bestellten Produkte andere, gleichwertige Produkte von Drittlieferanten zu liefern.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von ITEC verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum von ITEC.
10. Gefahrenübergang
Nutzen- und Gefahrenübergang werden gemäss Incoterms ® 2010 geregelt.
11. Rücknahme von Produkten
Nach vorgängiger Vereinbarung kann ITEC katalogmässige Produkte zurücknehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu, d.h. maximal 6 Monate alt, ungebraucht und originalverpackt, sind. Eine Verpflichtung von ITEC zur Rücknahme besteht nicht. Eine Rücknahme von Kundenprodukten auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffter Produkte ist ausgeschlossen. Die Rücksendung katalogmässiger Produkte hat unter Beilage der Rechnungskopie und der Angabe des Grundes für die Rücksendung franko ITEC AG, Harzachstrase 5, CH-8404 Winterthur, Schweiz, zu erfolgen.
12. Prüfungspflicht
Die Produkte sind durch den Besteller unmittelbar nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind der ITEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls das Produkt als genehmigt gilt. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
13. Garantie
Mit ihrer Garantie leistet ITEC Gewähr, dass die ausgelieferten Produkte die auf den zugehörigen Datenblättern ausdrücklich aufgeführten Spezifikationen aufweisen. Im Übrigen ist die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Masse wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, welche dadurch entstehen oder mitverursacht werden, weil der Kunde oder dem Verantwortlichkeitsbereich des Kunden anzurechnende Dritte
Produkte in Bereichen einsetzen, welche nicht in den Daten- und Montageblättern spezifiziert sind, insbesondere in Flugzeugen und jeglichen anderen Fortbewegungsmitteln zu Luft;
Produkte einsetzen, ohne dass sie die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften einhalten oder Weisungen von ITEC (insbes. über Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften und Angaben auf den
Daten- und Montageblättern) missachten;
Produkte unter speziellen Bedingungen einsetzen, insbesondere unter dauerndem Einfluss von angriffigen Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder ausserhalb der zulässigen Betriebsparameter oder Anwendungsbedingungen;
die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montieren, handhaben, installieren oder dies nicht dem jeweils massgebendem Stand der Technik entsprechend ausführen oder die Produkte nicht durch ausgebildete Fachpersonen eingesetzt oder montiert werden;
Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von ITEC vornehmen;
die Produkte infolge unsachgemässer oder zweckfremder Verwendung oder übermässiger Beanspruchung verschleissen;
Produkte unsachgemäss lagern;
Schäden, die vom Kunden oder von Dritten zu verantworten sind;
Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen des Kunden haftet der Kunde wie für seine eigenen. Für nicht von ITEC Handelsprodukte ergibt sich die Gewährleistungsfrist aus der Auftragsbestätigung. Handelsprodukte sind als solche gekennzeichnet, und zwar entweder durch den Herstellernamen und/oder das Logo des Herstellers. Die Gewährleistungsfrist für Handelsprodukte beträgt in der Regel 2 Jahre seit Lieferdatum. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Lieferung des Produktes zu laufen, ohne dass es dazu einer Abnahme- oder Prüfhandlung des Kunden bedarf. Der Kunde hat umgehend alle zur Schadensminderung geeigneten Massnahmen zu treffen. Falls eine rechtzeitige Meldung gemäss Ziffer 11 vorne erfolgt ist, ist ITEC verpflichtet, mangelhafte Produkte entweder durch gleiche oder gleichwertige Produkte zu ersetzen, diese selbst oder durch Dritte auf ihre Kosten reparieren zu lassen oder dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe des bezahlten Nettopreises des mangelhaften Produktes auszustellen. ITEC entscheidet darüber, welche dieser Massnahme ergriffen wird.
14. Haftungsausschluss
Die Haftung von ITEC ist in Ziffer 13 abschliessend umschrieben. Alle weiteren Ansprüche des Kunden gegenüber ITEC, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere auf Minderung oder Wandelung, sind ausgeschlossen und werden ausdrücklich wegbedungen. Es bestehen keine Ansprüche vom Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind. Insbesondere ist die Haftung von ITEC für Kosten zur Feststellung von Schadensursachen, für Expertisen und für indirekte oder Folgeschäden (einschliesslich Mangelfolgeschäden) aller Art, wie beispielsweise Nutzungsausfall, Stillstandszeiten, Ertragsausfall, entgangener Gewinn, etc., ausgeschlossen, soweit sie von ITEC nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Soweit die Haftung der ITEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Schadloshaltung
Der Kunde wird ITEC von allen Forderungen Dritter, welche diese im Zusammenhang mit in Ziffer 13 lit. a) bis h) aufgezählten Ereignissen gegenüber ITEC stellen, auf erstes Verlangen vollumfänglich freistellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produktehaftpflicht.
16. Höhere Gewalt
Weder ITEC noch der Kunde haften für Schäden aller Art, wenn Hindernisse auftreten, die sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet ob sie bei ITEC oder beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen, Naturereignisse sowie Ereignisse, welcher der Kontrolle von ITEC oder des Kunden weitgehend entzogen sind. Zahlungen dürfen jedoch nicht unter Berufung auf diese Bestimmungen zurückgehalten oder verzögert werden. Beide Parteien werden in jedem Fall unverzüglich alle sinnvollen und ihnen zumutbaren Massnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder, sofern solche eintreten, um das Ausmass solcher Schäden auf ein Minimum zu beschränken.
17. Wiederverkauf
Im Falle eines Wiederverkaufes des Produktes hat der Kunde seinem Käufer mindestens die gleichen Gewährleistungsausschlüsse zu überbinden.
18. Änderungen
ITEC behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern.
19. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht).
20. Angemessene Vorsichtsmassnahmen durch Wiederverkäufer erforderlich
ITEC gibt keine Garantie dafür, gleich welcher Art, dass die Regelsysteme sowie die lizenzierten Materialien und Hardware-Wiederverkäufer den Kunden oder jeglichen Personen resp. deren jeweiliges Eigentum vor Schaden schützen wird. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen müssen immer bei der Bedienung oder Wartung von Geräten, die mit lizenzierten Materialien und Hardware verbunden sind, getroffen werden. Darüber hinaus erklärt und gewährleistet der Wiederverkäufer, dass er nach besten Kräften entsprechende Vorkehrungen trifft, geeignete Verfahren schafft und entsprechende Mitteilungen verbreitet, um sicher zu stellen, dass Personen oder Gegenstände im Fehlerfall, Fehlfunktionen oder unerwarteten Betrieb der lizenzierten Materialien, Hardware oder andere Produkte nicht verletzt oder beschädigt werden.
21. Hochrisiko-Anwendungen
Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch ITEC dürfen weder die Hardware noch die lizenzierten Materialien für Hochrisiko-Anwendungen eingesetzt werden. Wiederverkäufer sind angehalten, angemessene Geschäftsbemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass sie nicht in Hochrisiko-Anwendung verwendet werden, in denen der Ausfall der Hardware und/oder lizenzierte Materialien zu Tod, schwerer Körperverletzung oder schweren Sach- oder Umweltschäden führen kann; einschliesslich aber nicht auf den Betrieb von Kernkraftwerken, Verkehrssystemen, Flugzeugnavigation oder Flugzeugkommunikationssysteme, Flugsicherungssysteme, Waffensysteme und direkte Lebenserhaltungsmaschinen beschränkt. ITEC lehnt jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Gewährleistung der Eignung für Hochrisiko-Anwendungen ab.
22. Programmiersupport
Ausschliesslich nach eigenem, freien Ermessen kann ITEC auf Anfrage des Partners Support bei den Programmierungssystemen gewähren. Der Support beschränkt sich auf die Softwarprogrammierung und bezieht sich nicht auf die Auftragsabwicklung, Dokumentation oder andere Leistungen. ITEC behält sich das Recht vor, Supportleistungen gemäss den jeweiligen gültigen Tarifen in Rechnung zu stellen. Soweit gesetzlich zulässig, wird jegliche Haftung von ITEC gegenüber dem Partner hinsichtlich etwaIger Forderungen, Kosten, Verluste, Beschädigungen oder Auslagen, die direkt oder indirekt aus der Bereitstellung des Programm-Supports erwachsen könnten, ausgeschlossen.
23. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschliesslich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu.
24. Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Winterthur. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen.
Version: September 2020
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