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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Regelungen

§1 Geltungsbereich / Bindungsfrist

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Firma Leicom IQ AG (nachfolgend „LEIQ“) mit ihren Kunden. Kunden sind in der Regel Unternehmen, welche die Leistungen für eigene Zwecke nutzen. Kunden können aber auch Unternehmen sein, welche die Leistungen auf Grund gesonderter Vereinbarungen mit LEIQ an eigene Kunden (die „Endkunden“) vertreiben. In diesem Fall des „Vertriebs“ gelten zum Teil abweichende Regelungen.

(2) LEIQ bietet Kunden Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Leittechnik und Gebäudeautomationslösungen, sowie Datenmanagement Software für die Sammlung und strukturierten Aufbereitung und Auswertung von Infrastrukturdaten. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von LEIQ erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen („Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot und den AGB geht das Angebot vor.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn LEIQ dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(4) LEIQ hält sich an ein verbindliches Angebot für drei Monate ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Angebot genannt wird.

§2 Leistungen von LEIQ

(1) Die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung von LEIQ erbrachten Leistungen bestehen in der Regel aus den folgenden Elementen:

a) Erfolgsbezogene Leistungen, soweit diese ausdrücklich als „Werkleistungen“ oder „Systemlösungen als Werke“ gekennzeichnet sind (gemeinsam „Werkleistungen“).

b) Bereitstellung einer oder mehrerer über das Internet bzw. Intranet nutzbaren Leitsystem bzw. Datenmanagement Softwareapplikationen in Form

  • einer zeitlich unbegrenzten Softwareüberlassung („Software-Kauf“) einschließlich der Pflege der Software und zugehöriger Supportleistungen („Software-Pflege“) zum Zwecke des Eigenbetriebs durch den Kunden;

  • einer von LEIQ betriebenen, über das Internet nutzbaren Online-Umgebung („SaaS-Leistungen“);

c) Beratungs- und Consultingleistungen, z.B. im Rahmen des Projektmanagements oder Qualitätsmanagent („Beratungsleistungen“);

Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, erbringt LEIQ die Beratungsleistungen als Dienstleistungen. Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (I.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen für die Werkleistungen (VII.), für den Software-Kauf (IV.), für die Software-Pflege (V.), für SaaS-Leistungen (III.), für Beratungsleistungen (VI.) und für. Die Ergänzenden Bedingungen gehen den Allgemeinen Regelungen vor, soweit sie diesen widersprechen.

(2) LEIQ erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und nach dem anerkannten Stand derTechnik. LEIQ hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Nur dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für LEIQ nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von LEIQ ausdrücklich schriftlich als bindend anerkannt worden sind.

(3) LEIQ setzt zur Erbringung von Werks- und Beratungsleistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. LEIQ ist jederzeitberechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird LEIQ den Kunden über den Ersatz informieren.

(4) Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten bzw. marktüblichen Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist LEIQ berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

§3 Allgemeine Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch LEIQ und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und LEIQ mitteilen sowie Änderungsvorschläge von LEIQ unverzüglich prüfen. Soweit ihm dies nicht möglich ist, wird er zu unverzüglichen Eskalationen beitragen. Der Kunde ist für die Steuerung seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich.

(2) Die Bereitstellung der Software ist an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten technischen Infrastruktur geknüpft. Der Kunde wird sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und diese beachten. Er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht.

(3) In den Fällen des Software-Kaufs sorgt der Kunde für die Arbeitsumgebung der Software (nachfolgend „IT-Systeme“) entsprechend den jeweils aktuellen Vorgaben von LEIQ (z.B. bezüglich Datenbank- und Webserver-Software). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Kunde beachtet insbesondere die Vorgaben von LEIQ hierzu. Er gewährt LEIQ unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu den Software und zu den IT-Systemen und stellt alle vorhandenen Unterlagen (z.B. Logfiles) zur Verfügung, die es LEIQ ermöglichen, Störungen und Fehler nachzuvollziehen und zu reproduzieren.

(4) Technische Anforderungen und Vorgaben gemäß den Absätzen (2) und (3) können sich von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere im Zusammenhang mit Aktualisierungen der Software. LEIQ informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Änderung der Anforderungen und Vorgaben. Der Kunde wird aktuelle Anforderungen und Vorgaben unverzüglich umsetzen.

(5) Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für LEIQ und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei LEIQ.

(6) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Definition, Dokumentation und Ausführung seiner Prozesse im Anwendungsbereich der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Konfiguration der Software, die Systemverwaltung, Anwendungs- und Datensicherheitsrichtlinien sowie sonstiger gesetzlicher Anforderungen.

(7) Der Kunde wird insbesondere Nutzer, die Mitarbeiter anderer Unternehmen sind („externe Nutzer“) über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software in angemessener Form informieren. Um dem Kunden diese Information zu ermöglichen, enthalten die Software auf Wunsch des Kunden im Rahmen der Registrierung die Möglichkeit zur Einbeziehung geeigneter Nutzungsbedingungen. LEIQ stellt dem Kunden diese Nutzungsbedingungen auf Wunsch vorab zur Prüfung zur Verfügung.

(8) Liegt ein Verstoß gegen Nutzungsrechte des Kunden vor, wird der Kunde nach Kräften an der Aufklärung von Verletzungshandlungen und deren Umfang mitwirken, insbesondere LEIQ über die entsprechende Verletzungshandlung in Kenntnis setzen.

(9) Der Kunde wird LEIQ unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird LEIQ alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert bereitstellen.

(10) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann LEIQ seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird LEIQ dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

(11) Im Falle des Vertriebs sind die Regelungen in diesen AGB zu Pflichten des Kunden so verstehen, dass der Kunde dafür Sorge tragen wird, dass seine Endkunden diese Pflichten erfüllen. Der Kunde hat in diesem Fall die Pflicht, mit seinen Endkunden Vereinbarungen zu treffen, die dem Endkunden mindestens die gleichen Verpflichtungen auferlegen wie sie für den „Kunden“ nach diesen AGB gelten. Inhaltliche Abweichungen der Vereinbarungen gegenüber seinen Endkunden gegenüber diesen AGB wird der Partner mit LEIQ im Voraus abstimmen, es sei denn, es handelt sich bloß um redaktionelle und/oder kommerzielle Änderungen.

§4 Änderungen der vereinbarten Leistung (Change Requests)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen nachstehend „Change Request“). Change Requests werden schriftlich bei LEIQ eingereicht. Hierzu verwendet der Kunde ein Formular von LEIQ, das dem Angebot beigefügt ist.

(2) Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird LEIQ diesen innerhalb von 10 Arbeitstagen prüfen und dem Kunden mitteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Preisangaben zu einer ggf. anfallenden zusätzlichen Vergütung für die Prüfung Aufwands-/ Pauschalvergütung) zu unterbreiten. Der Kunde wird im Falle des Erfordernisses einer umfangreichen Prüfung binnen 10 Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

(3) Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests, teilt LEIQ ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist LEIQ nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn LEIQ anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.

(4) LEIQ wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von LEIQ der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder LEIQ z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen.

(5) Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung des entsprechenden Formulars wirksam, welches die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. LEIQ wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen, es sei denn, der Kunde wünscht eine Unterbrechung der vereinbarten Leistungen, welche zu seinen Lasten geht.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von LEIQ erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(3) Entsteht LEIQ aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf LEIQ diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben aus der Sphäre des Kunden zurückzuführen ist.

(4) Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch LEIQ anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

(5) Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

§6 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) LEIQ behält sämtliche Immaterialgüterrechte an den für den Kunden im Rahmen von Beratungs- und/oder Werkleistungen erstellten Ergebnisse/Werke (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“). LEIQ räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen jedoch ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt LEIQ dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Werklieferungen, der Abnahme durch den Kunden. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf ein bei Vertragsschluss verbundenes Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen – eine weiter gehende Übertragung oder Unterlizenzierung des Nutzungsrechts an Dritte ist ausgeschlossen. Ein ‚verbundenes Unternehmen’ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Gesellschaft im In- oder Ausland, welche direkt oder indirekt (i) den Kunden beherrscht (Muttergesellschaft), (ii) vom Kunden beherrscht wird (Tochtergesellschaft) und/oder (iii) von der gleichen übergeordneten Gesellschaft wie der Kunde beherrscht wird (Schwestergesellschaft). Als 'beherrscht' gilt in diesem Zusammenhang eine Gesellschaft dann, wenn mindestens 50% ihrer Anteile direkt oder indirekt von der beherrschenden Gesellschaft gehalten werden oder letztere das Recht hat, direkt oder indirekt eine Mehrheit der Leitungs- oder Verwaltungsorgane zu wählen.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Werklieferungen, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung (nach Absatz (1)). Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch LEIQ ist hierfür nicht erforderlich.

(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von LEIQ oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen (vgl. für die Software Abschnitte II. § 2, III. § 2 sowie IV. § 2 dieser AGB).

(4) An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Absatz (1) Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.

(5) Sofern Informationen, Software oder Dokumentation unentgeltlich überlassen werden – wie z.B. im Falle von Shareware, Freeware oder Open Source Software –, haftet LEIQ nicht für Rechts- und Sachmängel der Informationen, Software und Dokumentation, insbesondere für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit.

(6) Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei LEIQ vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „LEIQ IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. LEIQ behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an LEIQ IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten LEIQ IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von LEIQ IP ist ausgeschlossen.

(7) LEIQ ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

(8) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von LEIQ Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf LEIQ, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. LEIQ wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

§7 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

(1) LEIQ gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse (einschließlich Software) bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde LEIQ von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und LEIQ die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird LEIQ dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.

(2) Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann LEIQ nach eigener Wahl entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Eine Ersatzvornahme durch den Kunden mit oder ohne Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt § 8.

(3) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von LEIQ mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von LEIQ sind.

§8 Haftung

(1) Die Haftung von LEIQ und ihre Haftung für ihre Hilfspersonen ist in Bezug auf Schäden, welche im Zuge der Ausführung von Leistungen gemäss Verträgen, die diesen AGB unterstehen, unabhängig vom Rechtsgrund vollumfänglich ausgeschlossen. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind jedoch Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

(2) Ausgeschlossen ist die Haftung von LEIQ zudem und soweit gesetzlich zulässig für

a) mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter);

b) Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der von LEIQ gelieferten Arbeitsergebnisse, Software und/oder SaaS-Leistungen/Software durch den Kunden respektive durch die Endnutzer; und/oder

c) sämtliche Schäden, die sich ausserhalb der Herrschaftssphäre von LEIQ verwirklichen (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von LEIQ und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

(4) Die Haftung von LEIQ für Schäden nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt hiervon unberührt.

§9 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von LEIQ. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur und/oder den Umständen ihrer Offenbarung ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch LEIQ IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde erhält.

(3) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

(4) LEIQ wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Schweiz gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Soweit LEIQ im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird LEIQ ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung. Um dem Kunden die Einhaltung seiner Pflichten nach den Datenschutzgesetzen in Bezug auf die Nutzung von Software durch seine Nutzer zu ermöglichen, enthalten die Software ein im Rahmen der Registrierung und auch ansonsten jederzeit abrufbares Dokument, welches eine gesetzeskonforme Datenschutzerklärung für die Software enthält. LEIQ stellt dem Kunden diese Datenschutzerklärung auf Wunsch vorab zur Prüfung zur Verfügung.

(5) LEIQ ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. LEIQ kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.

(6) Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

§10 Kündigung

(1) Verträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Quartalsende gekündigt werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.

(2) Das Recht beider Parteien zur schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen, eine Geschäftseinstellung durch LEIQ oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

§11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.

(2) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von LEIQ ausgeschlossen.

(3) Die Verrechnung von Ansprüchen durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.

§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund sämtlicher Verträge, welche unter diesen AGB geschlossen werden, unterliegt ausschließlich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlicher Normen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, welche unter diesen AGB geschlossen werden, ist Winterthur.

II. Ergänzende Bestimmungen für Werkleistungen

§1 Abnahme

(1) Von LEIQ herzustellende Werkleistungen / abzuliefernde Werke unterliegen der Abnahme durch den Kunden. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Im Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).

(2) LEIQ stellt dem Kunden die Werke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit und zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der gelieferten Werke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung resp. Anzeige der Abnahmebereitschaft zu erklären, wenn die erstellten Werke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

(3) Im Falle von Werken mit Softwarebezug verständigen sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung hat der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Werke in der von LEIQ im Angebot genannten Form zur Verfügung zu stellen. LEIQ ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

(4) Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1, 2 und 3 nach folgender Definition:

• Mängel der Klasse 1 sind schwerwiegende Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Werk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).

• Mängel der Klasse 2 sind wesentliche Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Werks erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten).

• Mängel der Klasse 3 sind unwesentliche und damit alle sonstigen Abweichungen.

(5) Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt LEIQ die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

(6) Werke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe derselben keine Mängelliste an LEIQ übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Werke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so bemüht sich LEIQ um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Abschnitt I. § 2 (4) dieser AGB findet in diesem Fall Anwendung.

§2 Rechte des Kunden bei Sachmängeln der Werke

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Sach- und Funktionsmängel an von LEIQ erstellten Werken.

(1) Der Kunde wird LEIQ Sach- und Funktionsmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und dabei konkret und hinreichend detailliert beschreiben. Sach- und Funktionsmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme. Bei Teilleistungen kommt es für die Verjährungsfrist auf die Abnahme der betroffenen Teilleistung an. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.

(2) Sach- und Funktionsmängel an Werken mit Softwarebezug werden einvernehmlich den in Abschnitt ll. §1 (4) definierten Klassen zugeordnet.

(3) LEIQ kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunden von LEIQ zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bei Software („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds ein unwesentlicher Fehler verbleibt. LEIQ kann auch verlangen, dass der Kunde an ihn übersandte Programmteile mit Korrekturen („Bug Fixes“) einspielt. LEIQ kann den Zeitpunkt der Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sach- und Funktionsmängel nach wirtschaftlichem Ermessen bestimmen.

(4) Der Kunde wird LEIQ bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an LEIQ im zumutbaren Umfang.

(5) Der Kunde darf die vereinbarte Vergütung mindern oder bei abnahmeverhindernden Sach- und Funktionsmängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung durch LEIQ zu ermitteln, ist aber noch nicht in jedem Fall nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Abschnitt I. § 8 dieser AGB.

(6) LEIQ ist nicht verantwortlich für Sach- und Funktionsmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. LEIQ ist auch nicht verantwortlich für Sach- und Funktionsmängel, soweit Werke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.

(7) Der Kunde erstattet an LEIQ den durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Aufwand zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu.

§3 Leistungsgarantie

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für von LEIQ erstellten Werken.

(1) LEIQ übernimmt keine Leistungsgarantien, es sei denn diesen wurden schriftlich in einem Vertrag spezifiziert und von beiden Parteien akzeptiert.

(2) Wurde eine Leistungsgarantie vereinbart, gilt diese als erfüllt, wenn die vereinbarten Eigenschaften anlässlich eines Leistungstests im Betrieb des Lieferanten oder Sublieferanten erreicht wurden. Leistungsgarantien am Ort des Einsatzes des Liefergegenstands sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§4 Schadloshaltung / Versicherung

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für von LEIQ erstellten Werken.

(1) Die Parteien halten sie sich gegenseitig schadlos für Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, einschliesslich Schäden aus Todesfall, die Dritten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstanden sind, soweit solche Sachschäden oder Körperverletzungen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der zur Schadloshaltung verpflichteten Partei zuzurechnen sind. Ansprüche aus Mitverschulden oder Schadloshaltung werden zwischen den Parteien nach Massgabe ihrer jeweiligen Anteile am Verschulden festgelegt.

(2) Die Versicherungsleistung von LEIQ zur Erfüllung von Werksleistung ist eine allgemeine Haftpflichtversicherung für die Deckung der gesetzlichen Haftpflicht der LEIQ im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, einschliesslich Körperverletzungen und Schäden am Sachbesitz von Dritten (inklusive Besitz des Bestellers, aber mit Ausnahme des Liefergegenstandes). Die Versicherungsdeckung beträgt zehn Million Schweizer Franken (CHF10'000'000.00) je Ereignis und zehn Millionen Franken (CHF 10'000'000).

§5 Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Nomalarbeitszeit an Werktagen zwischen 8:00 und 17:00 Uhr. Spezifische Arbeitszeiten für Arbeiten auf der Baustelle oder in den Räumlichkeiten des Kunden sind spezifisch im Werkvertrag zu regeln.

Für Arbeitszeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit gelten folgende Zuschläge:

• Zuschläge für Überzeit (06:00 - 08:00 und 17:00 - 20:00) betragen 25%

• Zuschläge für Nacht (20:00 - 06:00) betragen 50%

• Zuschläge für Samstag (00:00 - 23:59) betragen 50%

• Zuschläge für Sonn- und Feiertagtag (00:00 - 23:59) betragen 100%

§6 Eigentumsvorbehalt

Die LEIQ bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von LEIQ erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahme treffen, damit der Eigentumsanspruch der LEIQ weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

§7 Übergang von Nutzen und Gefahr

• Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.

• Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die LEIQ nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert

§8 Rechte des Kunden bei nicht einhalten von Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit-, Zugangs- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswaren von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.

(3) Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die LEIQ verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann, Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %. berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Kunde der LEIQ schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die LEIQ zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von LEIQ zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Kunden zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

(4) Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den § 8 dieser AGB ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der LEIQ, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.

§9 Laufzeit und Kündigung

Das Kündigungsrecht des Kunden nach Artikel 377 des schweizerischen Obligationenrechtes ist ausgeschlossen.

III. Ergänzende Bestimmungen für Software-Kauf

§1 Bereitstellung der Software

(1) LEIQ stellt dem Kunden zeitlich unbefristet eine oder mehrere Software-Anwendungen (im Folgenden „Software“) bereit. Die Funktionalität der Software im Einzelnen ist in einer Anlage zum Angebot näher beschrieben. Die Bereitstellung erfolgt nach Wahl vom LEIQ entweder dadurch, dass LEIQ dem Kunden die Software auf Datenträger(n) übergibt oder an eine vereinbarte Lieferadresse versendet („körperliche Bereitstellung“), oder dadurch, dass LEIQ die Software online (derzeit unter WEBSITE) zum Download bereitstellt („Electronic Delivery“). Die Installation und Inbetriebnahme der Software obliegen dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt.

(2) Software wird in ausschließlich maschinenlesbarer Form (sog. Objektcode) bereitgestellt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Soweit jedoch die Lizenzbedingungen für Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird LEIQ diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

§2 Nutzungsrechte des Kunden

(1) LEIQ räumt dem Kunden das einfache, unbefristete nicht ausschließliche, ausser im Falle des Vertriebs nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte und widerrufbare resp. kündbare Recht zu, die Software im lokalen Datennetzwerk (LAN) für den im Angebot vereinbarten Nutzerkreis verfügbar zu machen. Dies schließt Zugriffe der Nutzer über Clients ein, die durch ein Virtual Private Network (VPN) mit dem LAN des Kunden verbunden sind. Der Kunde darf zur produktiven Nutzung eine Kopie der Software auf einem einzigen Server betreiben. Er ist berechtigt, eine zweite Kopie ausschließlich zu Testzwecken zu installieren.

(2) Soweit im Angebot die Zahl der Lizenzen bzw. zulässigen Nutzer nicht eingeschränkt ist, ist die Nutzung der Software nur innerhalb der im Angebot genannten (Teil-)Organisation beim Kunden zulässig.

(3) Der Kunde darf weder die Software selbst noch die Rechte an der Software vermieten, verleihen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen noch die Software kopieren oder das Kopieren der Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in schriftlichen ausdrücklich erlaubten Fällen. Ein Weiterverkauf, die Abtretung und/oder sonstige Übertragung der Software oder von Rechten an ihr an Dritte erfordert die Zustimmung von LEIQ. LEIQ wird die Zustimmung nicht treuwidrig verweigern.

(4) Im Übrigen finden die Absätze (4) bis (12) des § 2 der Ergänzenden Bestimmungen für Software-Miete

(II.) entsprechende Anwendung.

§3 Besondere Pflichten des Kunden

§ 3 der Ergänzenden Bestimmungen für Software-Miete (II.) findet entsprechende Anwendung.

§4 Gewährleistung für Mängel

(1) Bei Mängeln der Software leistet LEIQ Nacherfüllung durch Überlassung einer Aktualisierung der Software oder einer Umgehungslösung, sobald LEIQ eine solche zur Verfügung steht. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden von LEIQ zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bei der Software („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds ein unwesentlicher Fehler verbleibt.

(2) Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat und für den Kunden die Funktionalitäten im Wesentlichen nutzbar sind, die im Angebot beschrieben ist. Dabei sind „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der Kunde nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass weder LEIQ noch ein anderer Anbieter auf dem Markt die Fehlerlosigkeit und/oder die Störungsfreiheit von Software zu garantieren vermag. LEIQ erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

(3) Beruht die Mangelhaftigkeit auf dem Einsatz mangelhafter Fremdsoftware, die LEIQ zum Zwecke der Leistungserbringung einsetzt und deren Mangel LEIQ nicht selbst beheben darf, besteht die Pflicht von LEIQ zur Mängelbeseitigung in der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den jeweiligen Lizenzgebern.

(4) Treten bei den durch den Kunden beigestellten Produkten Fehler auf, muss LEIQ diese Mängel nicht beheben. LEIQ wird jedoch auf Wunsch des Kunden alle Aktivitäten zur Mängelbehebung in angemessenem Umfang unterstützen. Die durch LEIQ geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit LEIQ vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

(5) Die Mängelrechte des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Gesetzlich erforderliche Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (I. § 3 Absatz (5)) ist zu Rügen befugt.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verwirkt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist LEIQ berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen dem Kunden geltend zu machen. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(7) LEIQ hat die Gelegenheit zur wiederholten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(8) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

IV. Ergänzende Bestimmungen für Software-Pflege

§1 Leistungsumfang und besondere Pflichten des Kunden

(1) Für diese Ergänzenden Bestimmungen für Software-Pflege gelten die folgenden Definitionen:

• „Error-Releases“ dienen dazu, den störungsfreien Betrieb der Software beim Kunden sicherzustellen oder wiederherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Fehlfunktionen der Software, soweit diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder sonstige von LEIQ nicht zu vertretende Umstände verursacht wurden. Error-Releases enthalten keine neuen Funktionen, sondern sind eine reine Fehlerbereinigung (manchmal auch genannt: Patches, Hot Fixes, Bug Fixes).

• „Updates“ enthalten Optimierung der Software in ihrem organisatorischen und programmtechnischen Ablauf, die Nutzung und Produktivität verbessern. Dazu können auch kleinere Funktionserweiterungen zählen, sofern sie keine markanten Neurungen sind.

• „Upgrades“ sind neue Versionen der Software, die neben einer Fehlerbeseitigung im Wesentlichen neue Funktionen enthalten, oder das Anwendungsspektrum, die Flexibilität oder die Produktivität der Software markant erweitern und auf die sich Mängelansprüche des Kunden nicht beziehen.

(2) Die Software-Pflege umfasst – soweit nicht abweichend vereinbart –

• die Bereitstellung des LEIQ-Ticketsystems und der LEIQ-Knowledge-Base;

• die Bereitstellung sämtlicher Error-Releases und Updates; ausgenommen ist die Lieferung von neuen Produkten oder von Neuentwicklungen auf einer anderen technologischen Basis (z.B. Upgrades).

(3) Soweit LEIQ für den Kunden Software-Pflege leistet, stehen dem Kunden die Mängelrechte gemäß § 4 der Ergänzenden Bestimmungen für Software-Kauf (IV.) auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (IV. § 4 Absatz (5)) zu. Bestehende Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(4) Der Kunde wird von LEIQ bereitgestellte Error-Releases und Updates unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

(5) Sofern nicht abweichend vereinbart, beinhaltet die Software-Pflege keine weiteren Supportleistungen, Applikationsoptimierung, Fehlerdiagnose des Kundensystems oder sonstige Unterstützung bezüglich der Software; dafür liegt die Verantwortung allein beim Kunden.

(6) §§ 2 und 3 der Ergänzenden Bestimmungen für Software-Kauf (IV.) findet entsprechende Anwendung.

§2 Laufzeit und Kündigung

Das Rücktrittsrecht des Kunden nach Artikel 377 des Schweizerischen Obligationenrechtes ist ausgeschlossen.

V. Ergänzende Bestimmungen für SaaS-Leistungen

§1 Leistungsumfang

(1) Im Rahmen der Erbringung von SaaS-Leistungen erbringt LEIQ für den Kunden die folgenden Leistungen:

• Bereitstellung einer funktionsfähigen Online-Anwendung zur Datensammlung (für Online-Assessments und Online-Befragungen) oder zur Online-Kollaboration (Wissensmanagement, Datenaustausch) (im Folgenden „Software“) zur Nutzung durch den Kunden nach Maßgabe von § 2 dieses Teils IV. in einem von LEIQ beauftragten Rechenzentrum in der Schweiz;

• 24x7-Betrieb von Software mit einer Verfügbarkeit von 99,0% pro Jahr. LEIQ nimmt regelmäßig Wartungsfenster für Wartungsarbeiten verschiedener Art in Anspruch. Diese Wartungsarbeiten werden - außer in Notfällen – entweder wochentags (Mo.-Fr.) von 19:30 Uhr bis 7:00 Uhr deutscher Zeit oder an Wochenenden und Feiertagen am Sitz von LEIQ durchgeführt. Über die Wartungsarbeiten wird der Kunde mindestens drei Tage im Voraus per E-Mail informiert, soweit diese Einfluss auf die Verfügbarkeit der „Software“ haben. Wartungszeiten, welche diese Voraussetzungen erfüllen, gelten als Zeiten, in denen die „Software“ verfügbar sind.

• Tägliche Erstellung von Voll-Backups der „Software“. Die Erstellung der Backups erfordert eine tägliche Unterbrechung der Nutzbarkeit der „Software“ von ca. 20 Minuten, jeweils ab Mitternacht deutscher Zeit. Diese Zeiten gelten als Zeiten, in denen „Software“ verfügbar sind.

• Auf Wunsch des Kunden: Bereitstellung aller Projektdaten (z.B. alle Antworten im Rahmen eines Assessments) im Excel-Format.

• Einrichtung der Zugänge zu Software für den Kunden und seine Nutzer (siehe § 2 (1)).

• Unterstützung des Kunden bei der Nutzung der Software durch ein Team von Applikationsspezialisten per Telefon, E-Mail oder über ein Kontaktformular in den Software (ausschliesslich während der Geschäfts- und Bürozeiten von LEIQ).

• Technischer Support des Kunden per E-Mail oder Kontaktformular in den Software.

(2) Die Funktionalität von Software im Einzelnen ist in einer Anlage zum Angebot näher beschrieben.

§2 Nutzungsrechte an Software

(1) LEIQ räumt dem Kunden und den von ihm für die Nutzung von Software vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der geschuldeten Gebühren das einfache, nicht ausschliessliche, ausser im Fall des Vertriebs nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages zeitlich und auf das Gebiet der Schweiz räumlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte und widerrufbare resp. kündbare Recht ein, auf Software mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit Software verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an Software, der Software zu Grunde liegenden Softwareanwendung oder der Betriebssoftware, erhält der Kunde nicht.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Software über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht an Dritte zu vermieten oder zu verleihen.

(3) Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Software zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.

(4) Im Falle des Vertriebs beschränkt sich das Nutzungsrecht des Kunden auf die Unterlizenzierung an in gesonderten Vereinbarungen konkret benannte Endkunden und deren Nutzer und die hierfür erforderlichen eigenen Nutzungshandlungen. Für das Nutzungsrecht des Endkunden gelten die vorigen Absätze dieses § 2 entsprechend.

§3 Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde wird seinen Mitwirkungspflichten nachkommen, die LEIQ die Leistungserbringung und -abwicklung vernünftigerweise unterstützen und ermöglichen. Er wird insbesondere

(1) seine vorgesehenen Nutzer benennen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, jede durch Organisationsveränderungen, Mitarbeiterwechsel o.ä. hervorgerufene Veränderung in der Zuordnung der Nutzer, LEIQ unverzüglich mitzuteilen;

(2) die von ihm gemäß Absatz (1) berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Software aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. LEIQ ist berechtigt, von jedem Nutzer die elektronische Zustimmung zu einer in die Software integrierten Endbenutzervereinbarung zu verlangen, die Voraussetzung für seine Nutzung der Software ist.

(3) LEIQ auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Software durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insb. aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von LEIQ;

(4) nach Abgabe einer Störungsmeldung LEIQ die durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtungen von LEIQ vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können;

(5) bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Download sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist. Insbesondere hat der Kunde das Recht, einen Datenexport zu nutzen. LEIQ ist nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Daten des Kunden zu löschen.

§4 Gewährleistung für die SaaS-Leistungen

(1) Bei applikatorischen Mängeln der SaaS-Leistungen gewährleistet LEIQ den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung einer Aktualisierung der zugrundeliegenden Softwareanwendung, sobald LEIQ eine solche zur Verfügung steht. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden von LEIQ zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bei Software („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds ein unwesentlicher Fehler verbleibt.

(2) Der Übergabepunkt ist die Firewall der beim IT-Infrastrukturanbieter angemieteten IT-Infrastruktur. Die Verantwortung von LEIQ geht auf keinen Fall über den Übergabepunkt hinaus. Die SaaS-Leistung ist frei von Fehlfunktionen und sonstigen Störungen und gilt als sorgfältig erbracht, wenn sie am Übergabepunkt im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat und für den Kunden die Funktionalitäten im Wesentlichen nutzbar sind, die im Angebot beschrieben ist/sind. Dabei sind „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. LEIQ erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Informationen. LEIQ garantiert nicht für die vollständige Fehlerlosigkeit und Störungsfreiheit der SaaS-Leistungen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

(3) Der Kunde hat allfällige Fehlfunktionen und sonstige Störungen der SaaS-Leistungen unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems LEIQ anzuzeigen. Nur der Ansprechpartner (I. § 3 Absatz (5)) ist zu solchen Anzeigen befugt.

(4) Werden Fehlfunktionen oder Störungen zu Unrecht angezeigt, ist LEIQ berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch LEIQ geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit LEIQ vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

(5) Ansprüche des Kunden auf Beseitigung von Fehlern und Störungen in den SaaS-Leistungen bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der SaaS-Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

§5 Vertragswidrige Nutzung

(1) LEIQ ist berechtigt, bei einer vertragswidrigen Nutzung der SaaS-Leistungen durch den Kunden (d.h.bei einer Nutzung über die in § 2 Abs. (1) und (2) gewährten Rechte und/oder bei Verstoß gegen die in § 3 Abs. (2) genannten Regeln, gemeinsam „Vertragswidrige Nutzung“) den Zugang des Kunden zu den SaaS-Leistungen und zu den darauf abgelegten Daten zu sperren.

(2) Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Zustand der Vertragswidrigen Nutzung vom Kunden dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen Unterlassungserklärung gegenüber LEIQ sichergestellt ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die laufenden Gebühren auch trotz Sistierung des Zuganges zu den SaaS-Leistungen weiterhin zu zahlen.

(3) LEIQ ist berechtigt, bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. (3) die betroffenen Daten aus den Software zu löschen.

(4) Liegt in den Fällen der Abs. (1) und (2) ein schuldhafter Verstoß des Kunden vor, ist der Kunde zum Schadensersatz in Höhe von CHF 10.000,00 verpflichtet. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, soweit LEIQ einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist; der Kunde kann auch nachweisen, dass kein Schaden vorliegt. Die Geltendmachung anderer Schadensersatzansprüche bleibt LEIQ vorbehalten.

(5) Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes gegen die in § 3 Abs. (2) festgelegten Regeln durch einen Nutzer hat der Kunde LEIQ auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

§6 Kündigung

Das Rücktrittsrecht des Kunden nach Artikel 377 des Schweizerischen Obligationenrechtes ist ausgeschlossen. Der Kunden kann die SaaS-Leistungen jeweils auf Quartalsende zur Aufhebung der Saas-Dienste auf Ende des Folgequartal kündigen.

VI. Ergänzende Bestimmungen für Beratungsleistungen

§1 Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

(1) Mit Beratungsleistungen unterstützt LEIQ den Kunden bei dessen Vorhaben. Der Kunde trägt die Verantwortung für das Projekt sowie dessen Erfolg und Ergebnisse.

(2) Ist ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen von LEIQ nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, die Leistungen zu erbringen, wird LEIQ auf Wunsch des Kunden unverzüglich einen anderen geeigneten Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen kann LEIQ seine Mitarbeiter jederzeit durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.

§2 Änderungen des Leistungsumfanges, Verzögerungen des Arbeitsablaufes

(1) Führen Änderungsanforderungen des Kunden oder andere vom Kunden zu vertretende Umstände zu einem erhöhten Aufwand, so wird LEIQ dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mitteilen. LEIQ wird diese Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abrechnen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit schriftliche Änderungswünsche bezüglich der vereinbarten Leistungen einzubringen. Abschnitt I. § 4 (Change Requests) findet Anwendung.

§3 Nachweise, Arbeitsergebnisse, Abnahme, Nutzungsrechte

(1) Soweit LEIQ eine zeitabhängige Vergütung erhält, wird der Kunde vorgelegte Arbeitsrapporte zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Zugang abzeichnen. Soweit der Kunde mit den vorgelegten Arbeitsrapporten nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen diese innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Parteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Arbeitsrapporte vom Kunden unverzüglich abzuzeichnen. Unterlässt er dies, gelten die Leistungen als ordnungs- und vertragsgemäß erbracht und die Arbeitsrapporte als vom Kunden genehmigt.

(2) LEIQ wird Unterlagen und Gegenstände jedweder Art, die Arbeitsergebnisse darstellen, bis zur Übergabe für den Kunden verwahren.

(3) Protokolle, Dokumentationen und ähnliche Unterlagen, die im Rahmen dieses Vertrages dem Kunden überlassen wurden und keine Arbeitsergebnisse darstellen, bleiben mangels abweichender Absprache Eigentum von LEIQ bzw. deren Subunternehmer und sind auf Wunsch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.

LEIQ

Stand dieser AGB: LEIQ, Mai 25

Leicom IQ AG
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+41 52 235 10 80
info@leiq.ch

Geschäftsführung: Benjamin Winter
Firmennummer: CHE-108.545.723

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